Bäume sind dekorativ. Sie spenden im Sommer Schatten und bieten Vögeln, Insekten und Kleintieren wichtigen Lebensraum. Darf man Bäume auf dem Privatgrundstück fällen, wenn sie beispielsweise zu groß werden oder stören?
Bäume auf dem Privatgrundstück
Wer wünscht sich nicht, einmal im Leben einen Baum zu pflanzen? Wenn man ein eigenes Grundstück hat, findet sich schnell ein geeigneter Platz. Ein kleiner Baum ist schnell gekauft und mit etwas Pflege wächst er bald zu einem stattlichen Gehölz heran.
Bäume erfüllen eine herausragende Aufgabe in der Natur. Sie sind Sauerstoff- und Schattenspender, Luftfilter und Klimaverbesserer. Vögel und Kleintiere finden auf ihnen Unterschlupf und Nahrung.
Doch ein Baum wird immer größer. Das Falllaub macht viel Arbeit und die Gefahr herabfallender Äste bei Sturm ist nicht zu unterschätzen. Häufig sollen Bäume für einen Anbau, eine Garage, eine Terrasse oder einen Pool weichen. Einfach fällen darf man einen Baum jedoch nicht!
Gesetze
Gesetzlich geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen ein Baum auf einem Privatgrundstück gefällt werden darf, im Bundesnaturschutzgesetz. Zusätzlich gelten in vielen Städten Baumschutzsatzungen. Diese werden von den regionalen Behörden mit unterschiedlichem Inhalt beschlossen.
Sie enthalten
- Festlegungen zum maximalem Stammumfang, bei dem eine Fällung ohne Genehmigung erlaubt ist
- Regelungen zum Antragsverfahren
- den Ausschluss bestimmter Arten
Zum Schutz besonders wichtiger Baumarten können die Naturschutzbehörden der Länder Gesetze erlassen, die die Fällung bestimmter Bäume verbieten.
Grundlagen
Baumfällungen sind nur erlaubt
- außerhalb der Schonfrist vom 1. März bis 30. September
- wenn keine wildlebende Tiere im Baum leben
- solange der Stammdurchmesser die Mindestgröße nicht erreicht
Folgende Stammdurchmesser dienen dabei häufig als Orientierungswerte:
- Laubbaum: Stammdurchmesser bis zu 80 Zentimeter
- Nadelbaum: Stammdurchmesser bis zu 100 Zentimeter
- Obstbaum: Stammdurchmesser bis zu 150 Zentimeter
Beispielhafte Baumschutzsatzung
In Leipzig unterliegen folgende Gehölze den Bestimmungen der Baumschutzsatzung und sind als solche geschützt:
- alle Laub- und Nadelbäume einschließlich Walnuss, Esskastanie, Zierobstarten ab einem Stammdurchmesser von 10 Zentimeter (ab einem Stammumfang von 30 Zentimeter),
- Obstbäume ab einem Stammdurchmesser von 30 Zentimeter (ab einem Stammumfang von 100 Zentimeter),
- Laub- und Nadelholz-Sträucher ab 4,0 Meter Höhe,
- Laub- und Nadelholz-Hecken ab 1,0 Meter Höhe,
- Klettergehölze ab 3,0 Meter Höhe,
- alle Gehölze ohne begrenzten Stammdurchmesser/Stammumfang oder Höhe, soweit diese aus landespflegerischen oder stadtgestalterischen Gründen gepflanzt wurden,
- alle im Rahmen von Ersatzleistungen gepflanzten Gehölze und
- jegliche Straßenbäume/Straßenbaumstandorte
Fällzeiten
Das Bundesnaturschutzgesetz untersagt das Fällen von Bäumen auf dem privaten Grundstück in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
Die Festlegung der Fällzeiten ist durch den Artenschutz begründet. Ausgeschlossen ist die Brutzeit der Vögel.
Ausnahmen gelten, wenn
- aufgrund von Baumaßnahmen eine Fällung unumgänglich ist
- behördliche Anordnungen erfüllt werden müssen
- die behördliche Erlaubnis vorliegt
- die Verkehrssicherheit durch den Baum beeinträchtigt wird
- das öffentliche Interesse überwiegt
Ersatzpflanzungen
Auf Grundstücken, auf denen ein geschützter Baum gefällt wurde, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Vorrangig soll man dabei zu heimische Baumarten greifen. Die Baumschutzsatzungen regeln, wie viele Bäume als Ersatz gepflanzt werden müssen. In Brandenburg beispielsweise muss pro angefangenen 40 Zentimeter Stammumfang ein neues Gehölz gepflanzt werden.
Mit einer Fällgenehmigung erhalten Sie von der Behörde in der Regel eine Übersicht mit den für eine Ersatzpflanzung geeigneten Gehölzarten. Aus dieser Liste können Sie dann ein Exemplar auswählen.
Alternativ kann auch eine Ausgleichszahlung erfolgen.
Rechtslage in Gartenanlagen
Das Bundesnaturschutzgesetz lässt das Fällen von Bäumen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen zu. Dennoch müssen auch hier die städtischen Satzungen beachtet und die Schonzeit eingehalten werden. Lesen Sie auch in der Kleingartensatzung nach.
Häufig gestellte Fragen
Ob ein Baum so krank ist, dass eine Fällung unausweichlich ist, kann ein Laie nicht entscheiden. Fragen Sie einen Baumgutachter. Mit seiner Einschätzung erhalten Sie dann von der Behörde auch die Genehmigung zur Fällung.
Das ist regional unterschiedlich geregelt. Schauen Sie in die Baumschutzsatzung oder fragen Sie in der Naturschutzbehörde nach. In den meisten Fällen fallen die geforderten Ersatzpflanzungen bei der Fällung erkrankter Bäume deutlich geringer aus.
Nein, das ist verboten. Wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, zum Beispiel eine Erkrankung oder eine Gefährdung der Verkehrssicherheit, ist das Fällen dieser Bäume tabu.
Grundsätzlich gilt der Stammdurchmesser in 130 Zentimeter Höhe als ausschlaggebend. Wenn in dieser Höhe die Krone schon beginnt, ist der Durchmesser direkt unter den Kronenansatz maßgeblich.