Der eigene Brunnen im Garten – romantische Vorstellung oder ganz konkretes finanzielles Kalkül oder einfach nur eine kaum zu realisierende Phantasie? Unrealistisch ist es angesichts der heutigen Wasserpreise sicher nicht, sich Gedanken über die Brunnenbohrung im eigenen Garten zu machen. Sie haben auch grundsätzlich das Recht dazu, und hier erfahren Sie, wie es funktioniert.
Die rechtlichen Voraussetzungen
Das Wasserrecht ist in mehreren Ebenen geregelt: Landesrechtliche Vorschriften, die dem übergreifenden Wasserhaushaltsgesetz des Bundes nicht widersprechen dürfen. Diese Vorschriften von Bund und Ländern müssen wiederum den das Wasserrecht betreffenden EU-Richtlinien entsprechen. Zum Beispiel der im Jahr 2000 erlassenen Wasserrahmenrichtlinie.
Da jeder Neubau eines Brunnens das Grundwasser berührt und somit immer die Gefahr mit sich bringt, dass das Grundwasser beeinträchtigt wird, dürfen Sie sich in Deutschland niemals ohne Wissen der zuständigen Behörden bis ins Grundwasser durch das Erdreich bohren. Die Landeswassergesetze bestimmen deshalb zunächst einmal mindestens, dass Sie Ihr Bauvorhaben bei der für die örtliche Wasserwirtschaft zuständigen Behörde anzeigen müssen. Im Berliner Wassergesetz wird die Anzeige durch § 37 Abs. 1 angeordnet. Im Bayerischen Wassergesetz ist das Verhalten bei solchen sogenannten Erdaufschlüssen in § 30 geregelt. Der Rahmen wird durch verschiedene Vorschriften im Wasserhaushaltsgesetz festgelegt. Die Anzeige z. B. in § 49 dieses „Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts“, das meist abgekürzt als WHG bezeichnet wird.
Schritt für Schritt
Zunächst prüft die Behörde, zu welchem Zweck Sie das Wasser entnehmen möchten. Das Recht auf sauberes Wasser ist ein völkerrechtlich festgelegtes Menschenrecht. Das Grundwasser unter einem Grundstück gehört rein theoretisch dem Grundstückseigentümer. Aus beiden Rechtsprinzipien zusammen ergibt sich, dass das Grundwasser in einem Staatswesen den Bürgern dieses Staates zur Verfügung steht. Das Grundwasser gehört also der Allgemeinheit. Deshalb wird die Verfügung eines Grundstückseigentümers über das Grundwasser umfassend gesetzlich geregelt, damit die Qualität immer stimmt.
Somit steht nicht nur das Brunnenbohren unter Anzeigevorbehalt, sondern Sie brauchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 WHG auch grundsätzlich eine Erlaubnis, wenn Sie das Grundwasser selbst dann benutzen wollen.
„Benutzen“ wird im Fall des Grundwassers als „Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten“, als „Aufstauen, Absenken und Umleiten durch hierfür bestimmte oder geeignete Anlagen“ und als Einwirkung durch weitere „Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“.
Diese wasserbehördliche Erlaubnis nach § 9 i. V. m. § 8 WHG ist jedoch nach § 46 WHG nicht erforderlich, wenn Sie das gewonnene Wasser nur für Ihren Haushalt, Hof, zum Tränken von Vieh auf der Weide oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z. B. beim Bauen) nutzen möchten, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Das Landesrecht kann hier noch genauere Regelungen vorsehen. Es kann einerseits bestimmen, dass man für die gerade genannten Fälle doch eine Erlaubnis braucht. Andererseits kann es auch noch andere Grundwassernutzungen von der Erlaubnis ausnehmen (wie es § 36 Berliner Wassergesetz tut, nach dem Sie Grundwasser fördern dürfen, um Ihren privaten Garten zu bewässern).
Wenn Sie die Behörde davon überzeugt haben, dass der Durst Ihres Hundes die örtliche Wasserversorgung nicht lahmlegen wird und Sie auch nicht vorhaben, von Ihrem Hof aus das neueste Gourmet-Tafelwasser abzufüllen und zu verkaufen, ist die Prüfung natürlich längst noch nicht beendet. Denn diese Wasserbehörde ist für den Schutz unseres Grundwassers in eben diesem Gebiet zuständig. Sie wird also wie in § 46 WHG vorgesehen prüfen, dass keine anderen Umstände ersichtlich sind, die signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt befürchten lassen. Das wäre z. B. der Fall, wenn die Behörde Kenntnis von Altlasten auf oder in der Nähe des Grundstücks hat, die das Grundwasser beeinträchtigen könnten. Sie kann denn die Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter Auflagen zum Schutz des Grundwassers abhängig machen.
Reicht eine Erlaubnis, oder brauchen Sie eine Genehmigung für die Brunnenbohrung?
Es kann nämlich landesrechtlich geregelt sein, dass Bohrungen ab einer bestimmten Tiefe oder der Bau von Wasserversorgungsanlagen ab einer bestimmten Fördermenge eine Genehmigung erfordern.
So ist es z. B. im Berliner Wassergesetz geregelt. Nach § 38 BWG brauchen Sie eine Genehmigung, wenn Sie für den Brunnen tiefer als 15 Meter bauen müssen oder wenn Sie eine Brunnenanlage bauen wollen, die mehr als 6.000 Kubikmeter Grundwasser im Jahr fördern kann.
Wenn die Grundwassernutzung sich nachteilig auf in der Nähe gelegene, grundwasserabhängige Ökosysteme auswirken könnte, kann im Wassergesetz oder in einem Nebengesetz dann noch eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung niedergelegt sein. Der private Kleinbrunnen auf dem eigenen Grundstück wird jedoch kaum zu solchen Besorgnissen Anlass geben, auch wenn Ihr Grundstück in der Nähe eines Naturschutzgebietes liegt.
Sie brauchen sich jedoch bei Ihrer Anzeige des Brunnenbaus keine Gedanken darüber machen, ob Sie eine Erlaubnis oder Genehmigung brauchen. Wenn Sie von einer Erlaubnis ausgegangen sind und die Behörde zum Schluss kommt, dass Sie doch eine Genehmigung brauchen, wird Ihre Anzeige gleich als Antrag auf Genehmigung gewertet.
Formulare und Gebühren
Über das Internet oder durch Anruf bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, und Sie können sich auch die entsprechenden Gesetzte und Verordnungen im Vorfeld im Internet heraussuchen. Die zuständigen Behörden halten jedoch in aller Regel praktische Merkblätter rund um die Neuanlage eines privaten Brunnens bereit, in deren Rahmen Sie auch darüber informiert werden, wie und wo Sie die einschlägigen Vorschriften finden.
Dort erfahren Sie dann auch, wo Sie die geplante Brunnenbohrung anzeigen/beantragen müssen, und wie Sie an das benötigte Formular kommen, das einen so schönen Namen wie „Antrag auf Entnahme von Grundwasser zur Eigenwasserversorgung“ tragen wird. Außerdem erhalten Sie Aufklärung darüber, welche Anlagen Sie dem ausgefüllten Formular beifügen müssen, meist wird z. B. ein Lageplan in einem bestimmten Maßstab verlangt, in dem Sie den geplanten Brunnen genau einzeichnen müssen.
Außerdem wird man Sie darüber in Kenntnis setzen, welche Gebühren für eine Anzeige anfallen (in der Regel ein zweistelliger Betrag) und welche für die Genehmigung. Die Gebühren für eine wasserbehördliche Genehmigung werden häufig von den Baukosten für den Brunnen abhängig gemacht, mit einer wenigstens dreistelligen Mindestgebühr.
Die Tiefe des Brunnens
Wenn Sie ab einer bestimmten Tiefe eine Genehmigung brauchen, bedeutet das praktisch, dass Sie vor dem Antrag wissen sollten, wie tief Ihr Brunnen denn werden muss.
Meist gibt es Karten, die die hydrogeologischen Verhältnisse Ihrer Heimatregion abbilden. Wenn Sie diese Karten lesen können, können Sie die Informationen auf diese Weise einholen.
Wenn nicht, wird die zuständige Behörde Ihnen auf Antrag sicher helfen können. Mit einer ausführlichen Grundwasserauskunft, die Ihnen sagt, ob Grundwasser in ausreichender Menge unter Ihrem Grundstück zu finden ist und in welcher Tiefe es zu erwarten ist. Dafür fällt dann wieder eine Gebühr an, meist zweistellig.
Falls die zuständige Behörde diese Auskunft für ein Grundstück in Deutschland nicht bereitstellen kann, bliebe noch die Beschäftigung eines Wünschelrutengängers. Der sollte bei seriöser Arbeitsweise auch erst Geld nehmen, wenn das Wasser in vorhergesagter Menge und Tiefe gefunden wurde. Allerdings wird er im Fall einer Fehleinschätzung kaum für die Kosten der vergeblichen Bohrung aufkommen.
Wer darf ab wann den Brunnen bauen?
Natürlich darf jegliche Bohrarbeit erst nach Erhalt einer Erlaubnis oder Genehmigung beginnen. Wenn es sich um eine Erlaubnis handelt, können Sie selbst loslegen, aber nur, falls Sie über das notwendige technische Können verfügen und wissen, was Sie beim Brunnenbau alles beachten müssen, um das Grundwasser zu schützen. Das bedeutet zunächst, dass Sie Ihren Brunnenbau nach den anerkannten Regeln der Technik planen und durchführen müssen. Dann müssen Sie mit Rücksicht auf den Grundwasserschutz folgende Bedingungen erfüllen:
- Grundstück und die Umgebung müssen frei sind von Belastungen sein, die sich schädlich auf das Grundwasser auswirken könnten
- Standort für den Brunnen muss ausschließen, dass Schadstoffe ins Grundwasser gelangen
- möglichst eine Grünfläche und auf keinen Fall eine befahrene Fläche
- ausreichendem Abstand zu Abwasserleitungen und Leitungen mit potenziell wassergefährdenden Stoffen (Gas, Öl)
- drei Meter werden mindestens empfohlen
- Brunnenschachtabdeckung muss wasserdicht sein
Brauchen Sie für das Brunnenbauprojekt eine Genehmigung, wird meist vorgeschrieben, dass der Brunnen nur von einer Fachfirma für Brunnenbau errichtet werden darf. Wenn ein Brunnen in einem Wasserschutzgebiet entstehen soll, wird meist verlangt, dass diese Fachfirma bestimmte Zertifizierungen vorweisen kann (Zertifizierung nach Arbeitsblatt W 120 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) oder Zertifizierung Bau e.V.), diese erhöhte Qualifikation ist wegen der besonderen Anforderungen erforderlich, wenn es um Trinkwasserschutz geht.
Der richtige Brunnen für Ihr Grundstück
Im Laufe der vorbereitenden Behördenarbeiten haben Sie irgendwann Kenntnis über die hydrogeologischen Verhältnisse auf/unter Ihrem Grundstück erlangt. Wenn es soweit ist, ist auch die Zeit gekommen, sich Gedanken über die Bauart Ihres Brunnens zu machen. Für den Garten können Sie einen Rammbrunnen, einen Spülbrunnen oder einen Bohrbrunnen wählen. Die ersten beiden für geringe Erschließungstiefen und die Förderung von nicht sehr viel Wasser. Der Bohrbrunnen für Förderung auch größerer Wassermengen aus eigentlich jeder Tiefe. Welche Bauart die beste ist, hängt vom Untergrund und von der Brunnentiefe ab. Außerdem von der benötigten Fördermenge und allgemein dem Nutzungszweck und sollte mit fachkundiger Beratung des Brunnenlieferanten entschieden werden.
Die Inbetriebnahme
Wenn Sie nur eine Anzeige machen mussten und Ihre Erlaubnis ohne weiteres bekommen haben, dürfen Sie einfach das erste Wasser an die Oberfläche befördern, nach Anleitung des Brunnenherstellers und mit einem Sektglas in der Hand.
Genehmigungspflichtige Brunnen müssen meist von der zuständigen Wasserbehörde abgenommen werden. Dazu dürfen Sie meist nach Baubeendigung erst einmal jede Menge technische Unterlagen einreichen, bei der Wasserbehörde und vielleicht auch noch beim Amt für Landesgeologie. Das können z. B. sein: Ein Übersichtsplan in einem bestimmten Maßstab 1 : 5.000. Ein Lageplan des Grundstücks in einem anderen vorgegebenem Maßstab, auf dem der Brunnen und andere Grundwassernutzungen im Umkreis einiger Kilometer eingezeichnet sind. Eine Dokumentation der Bohrung, die verschiedenen DIN-Normen entsprechen muss. Eine Zeichnung des Bohrprofils, ebenfalls nach DIN. Eine Brunnenausbauzeichnung und ein Messprotokoll der geophysikalischen Messungen.
Was Sie vor, bei oder nach dem Brunnenbau sonst noch beachten müssen
- Wenn Sie einen Brunnen auf einem fremden Grundstück bauen möchten, egal ob es sich um das Grundstück Ihres Vermieters oder um eine Kleingartenanlage handelt, müssen Sie den Eigentümer um Zustimmung bitten.
- Für Kleingartenanlagen können darüber hinaus spezielle Regelungen zu beachten sein, das erfahren Sie bei der Verwaltung Ihrer Anlage.
- Sie sollten noch vor dem behördlichen Antrag erkunden, ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt. Das erfahren Sie ebenfalls bei der zuständigen Wasserschutzbehörde.
- Wenn das der Fall ist, ist ein Brunnenbau nur in Ausnahmefällen möglich. Meist kostet das auch eine kräftige Ausnahmegebühr, die Baufirma braucht spezielle Zertifizierungen. Eventuell ist also der ganze Brunnenbau zu überdenken.
- Wenn Sie den Brunnen irgendwann nicht mehr brauchen, dürfen Sie ihn nicht einfach zuschütten. Er muss so zurückgebaut werden, wie Ihr Landeswassergesetz es vorsieht (und dreistellige Gebühren werden auch wieder fällig).
Fazit
Einen Brunnen kann man nicht „einfach so in den Garten bohren“. Sie müssen schon eine ganze Menge Vorschriften erkunden und einhalten. Es lohnt sich also schon, vor dem Brunnenbauprojekt einmal durchzurechnen, wie viel Geld Sie wirklich sparen können und wie der Brunnenbau vom Aufwand und den Kosten dagegen zusetzen ist. Diese Zahlen könnten Ihnen helfen: Durchschnittlich kosten 1.000 Liter Wasser bei uns rund 2,- Euro. Ein statistischer Durchschnittshaushalt gibt für sein Wasser etwa 450,- Euro pro Jahr aus. Gartenbesitzer geben meist mehr aus. Wenn Sie Ihre Pflanzen nicht dursten lassen möchten, kommen hier unter Umständen mehrere Hundert Euro pro Saison an Bewässerungskosten zusammen. Bei einem etwas größeren Grundstück kann sich ein Brunnen also schon lohnen, wenn Sie nicht auf Naturgarten mit Mikrokleerasen umstellen möchten, der in der Regel ohne Bewässerung auskommt.