
Wenn die ersten Sonnenstrahlen den Hobbygärtner wieder nach draußen locken, fallen erfahrungsgemäß Unmengen an Gartenabfällen an. Austreibende Hecken und Bäume wollen jetzt zurückgeschnitten und vom alten Laub entfernt werden. Was liegt dann näher, als passend zur Jahreszeit ein eigenes Osterfeuer im Garten zu entzünden, um gleichzeitig den Grünschnitt zu entsorgen? Hinsichtlich der Kostenersparnis sowie dem niedrigen Entsorgungsaufwand sicherlich eine lohnenswerte Idee, wäre da nicht der Gesetzesgeber. Regional differenzierende Vorschriften beschränken das Verbrennen der Gartenabfälle nämlich auf einen bestimmten Zeitraum und weisen darauf hin, stattdessen Alternativen zu nutzen.
Der Wohnort ist entscheidend
Zu allererst sei darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zum Laub Verbrennen bundesweit nicht einheitlich geregelt sind. Zwar hat das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) das Anzünden von Gartenabfällen seit Beginn des Jahres 2015 offiziell verboten, Ausnahmegenehmigungen existieren aber weiterhin. Während das verantwortliche Amt in Sachsen vergleichsweise humane Gesetze walten lässt, ist die oben genannte Grünschnitt Entsorgung in
- Hamburg
- Niedersachsen
- Baden- Württemberg
- Brandenburg
- Bremen
- und Berlin
Weiterhin variieren die Vorschriften von Gemeinde zu Gemeinde. So ist neben der allgemeinen Erlaubnis zum Beispiel genau geregelt, welche Gartenabfälle (grünschnitt, trockenes Holz/Laub,…) verbrannt werden dürfen.
Bedingungen für die legale Laub-Verbrennung
Generell gültig ist dagegen das Gesetz, dass das Verbrennen von Gartenabfällen nur als letzte Maßnahme in Frage kommt. Zuvor sollten folgende Möglichkeiten zur Entsorgung genutzt werden:
- Entsorgung auf dem Wertstoffhof (zu große Entfernung gilt als Gegenargument)
- Kompostieren
- Häckseln und zum Mulchen nutzen
- Tieren einen Unterschlupf bereitstellen (Igelhaufen, Nistplatz für Vögel,…)
- als Kaminholz im Winter
Gartenabfälle verbrennen – Zeitpunkt beachten
Kommt keine der genannten Alternativen in Frage, ist das Verbrennen der Gartenabfälle unter eingeschränkten Bedingungen rechtens. Da sich kleinen Mengen problemlos anderweitig entsorgen ließen (siehe oben), erlauben viele Ortschaften das Anzünden nur im April beziehungsweise Oktober, da in diesen Monaten die meisten Pflanzen zurückgeschnitten werden. Überdies darf man nur werktags zwischen 8 und 18 Uhr ein Feuer entfachen.
Rücksicht nehmen
Natürlich spielt weiterhin die Brandschutzgefahr eine grundlegende Rolle. Das Feuer darf auf keinen Fall Funkenflug verursachen.
Der Haufen sollte demnach auch nicht in der Nähe von Büschen oder Gebäuden entfacht werden. Gefahr besteht überdies bei einem sehr trockenen Untergrund.
Strafen bei einem Verstoß
Fazit
Zum Schutz der Umwelt sowie der Nachbarschaft gelten für die Verbrennung von Grünschnitt strenge Gesetze. Das Entzünden ist nur erlaubt, wenn alle anderen Entsorgungsmöglichkeiten nicht in Frage kommen. Aber selbst dann existieren klare Zeitvorgaben. Weil es abhängig vom Wohnort/Bundesland zu Abweichungen dieser Regel kommen kann, sollte man sich zuvor genauestens beim Ordnungsamt informieren. Die Behörde muss in jedem Fall in Kenntnis gesetzt werden.