
Ein Gewerbe an zumelden ist gar nicht so schwierig. Hier erfahren Sie was alles notwendig ist für eine Gewerbeanmeldung für den Landschafts- und Gartenbau.
Einzureichende Nachweise bei der Gewerbeanmeldung
Um den sogenannten „Gewerbeschein“ (bewilligtes Gewerbeanmeldungsformular) zu erhalten, muss man sein Gewerbe offiziell bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung anmelden. In dem Formular werden die persönlichen Daten erfasst und die geplanten Tätigkeiten so genau wie möglich beschrieben. Wenn also besondere Beratungsleistungen angeboten werden sollen, sollte man dies bei der Gewerbeanmeldung gesondert angeben.
Besondere Genehmigungen braucht es bei einer Anmeldung als Garten- und Landschaftsbauer nicht; anders als bei einer zulassungspflichtigen Gewerbeanmeldung z.B. als Bäcker oder Friseur. Daneben gibt es noch sogenannte überwachungsbedürftige Gewerbe, bei denen ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Gewerbezentralregisterauszug vorgelegt werden muss.
Ein Meistertitel wird für die Gewerbeanmeldung nicht gebraucht, solange keine Lehrlinge ausgebildet werden sollen. Zudem ist „Gärtner“ (und seine Variationen) ein geschützter Begriff. Das heißt, dass sich nur die Personen als Gärtner bezeichnen dürfen, die Ihre Expertise in diesem Gebiet nachweisen können – z.B. durch eine entsprechende Ausbildung oder durch relevante Berufserfahrung.
Mögliche Rechtsformen, bei einer Selbstständigkeit als Garten- und Landschaftsbauer
Wie bei vielen anderen Gewerbearten auch, kann man sich mit unterschiedlichen Rechtsformen selbstständig machen. Die Rechtsform ist maßgeblich für eine spätere Haftung relevant:
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Bei einem Zusammenschluss mit weiteren Gärtnern kann zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entschieden werden. Bei der Gründung einer solchen Gesellschaft sind weitere Schritte notwendig: Eine GmbH ist üblicherweise dazu verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen.
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Bei einer GbR ist kein Handelsregistereintrag notwendig, allerdings muss bei der Gewerbeanmeldung ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag vorliegen.
Rechtliche Aspekte im Bereich Buchhaltung und Steuern
Mit einer Selbstständigkeit gehen zahlreiche Pflichten einher, unabhängig davon, ob man im Garten- und Landschaftsbau tätig ist oder in einer anderen Branche. Rechnungen und andere Buchhaltungsaufgaben sind zu erledigen, Aufbewahrungspflichten zu beachten und steuerrechtliche Abgaben zu leisten.
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Zudem müssen Buchführungsunterlagen ordnungsgemäß lange archiviert werden. Je nach Art des Belegs sind Aufbewahrungspflichten von 6 bis 10 Jahren üblich. Kürzere Zeiträume ergeben sich nur in Ausnahmefällen.
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Ab einem erwarteten jährlichen Umsatz von 17.500 Euro ist in der Regel eine Umsatzsteuer zu entrichten. Liegt der Umsatz unter diesem Betrag und wird er im Folgejahr einen Betrag von 50.000 Euro vermutlich nicht übersteigen, greift die Kleinunternehmerregelung.
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Um bei der Steuerberechnung keinen Posten zu vergessen und um sich bei der Organisation des eigenen Gewerbes Zeit zu sparen, ist die Verwaltungssoftware lexoffice besonders geeignet. Mit ihr lässt sich u.a. eine Umsatzsteuer-Voranmeldung selbst erstellen und an das Finanzamt übermitteln.
Weiterführende Beratung und Finanzierungsmöglichkeiten
Die Bundesagentur für Arbeit bietet für Existenzgründer ein umfassendes Beratungsangebot an (Erstellen eines Businessplans, Tipps zur Finanzierung und zur Marketingstrategie, rechtliche Aspekte etc.).
Bei der Gründung eines Unternehmens sollte ein gewisses Eigenkapital vorhanden sein, um die Zeit zu überbrücken, bis man von den Gewinnen leben kann. Für größere Investitionen sind viele Gewerbetreibende auf Fremdkapital angewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Förderkredite (z.B. der KfW) möglich. Diese bieten meist günstigere Tilgungskonditionen als Hausbankkredite.